Rechtsanwaltskanzlei Kunze

Oldtimer

Das Oldtimer-Recht ist kein gesetzlich definierter Begriff oder eigener juristischer Fachbereich. Es handelt sich hier um unterschiedliche Rechtsfragen aus verschiedenen rechtlichen Bereichen, die in einem Zusammenhang mit Oldtimern und sonstigen historischen Fahrzeugen und deren Besonderheiten stehen, wie beispielsweise dem Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Deliktsrecht, Versicherungsrecht und Straßenverkehrszulassungsrecht.

Als Oldtimer werden zumeist Fahrzeuge verstanden, die 30 Jahre und älter sind und die damit unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen) erhalten können. Für Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt sind und sich auf dem Wege zum Oldtimerstatus befinden, hat sich der Begriff Youngtimers etabliert. Das Oldtimerrecht umfasst im Wesentlichen auch die rechtlichen Fragestellungen des Bereichs der Youngtimer, da sich die Problemlagen der Rechtsuchenden aus beiden Fahrzeugkategorien in den meisten Punkten ähneln.

Rechtliche Besonderheiten ergeben sich bei Oldtimern und Youngtimern z.B. im Bereich der Unfallschadenregulierung. Dabei ist unter anderem umstritten, unter welchen Voraussetzungen bei historischen Fahrzeugen merkantile Mehr- oder Minderwerte entstehen und unter welchen Voraussetzungen für den Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens gegeben ist. Weitere Besonderheiten ergeben sich beispielsweise bei der Kaufvertragsgestaltung, Sachmangelhaftung, bei Fragen der Restauration oder der Versicherung.

Kurzüberblick:

  • Oldtimerkauf (Kaufvertrag, Gebrauchtwagengeschäft, Sachmangelhaftung, Beschaffenheitsvereinbarung, Zustandsnoten)
    
  • Oldtimerreastauration (Werkleistung, Sachmangelgewährleistung
    
  • Oldtimerzulassung (H-Kennzeichen, 07-Kennzeichen)
    
  • Oldtimerversicherung (Vertrag, Schadensregulierung)
    
  • Oldtimerveranstaltungen (Erlaubnispflichtigkeit, Versicherung)
    

Harald Kunze

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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